Satzung des Modellbau-Club Forst e.V.

Satzung des Modellbau-Club Forst e.V.

Stand: Samstag, 29. August 2020

I. NAME SITZ UND ZWECK DES VEREINS

§ 1: NameDer am 29.08.2020 gegründete Verein trägt den Namen Modellbau-Club Forst e. V. Die offizielle Abkürzung des Vereinsname lautet „MBCF„.
§ 2: SitzDer Verein ist im Vereinsregister der Stadt Mannheim eingetragen und hat seinen Sitz in 76694 Forst.
§ 3: ZweckDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.   Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   Zweck des Vereins ist, die Förderung des Modellbaus und Modellbausports (aller Modellbaurichtungen) im Bereich Forst. Der Verein soll altersunabhängig und speziell Interessierten bei der Herstellung von Modellen fördern und als eine Plattform zum Wissensaustausch über die Handhabung, Pflege, Wartung und Betrieb dienen. Die sichere und umweltverträgliche Bedienung aller RC Modelle sollen gefördert werden. Die Jugend in und um Forst soll für den Modellbau und -sport begeistert und gefördert werden.  Der Verein möchte abseits öffentlicher Straßen und Plätze einen Ort für aktive Freizeitgestaltung bereitstellen. Durch folgende Mittel soll der Vereinszweck erreicht werden: Organisation von Veranstaltungen, Versammlungen und VorträgenUnterstützung bei der Lösung von Problemen, die bei Modellbauarbeiten auftretenVermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei den vielfältigen Materialverarbeitungen, Arbeitsabläufen, Elektrotechnik, Elektronik und MechanikGewährleistung eines regelmäßigen und geordneten ModellbetriebesDurchführung von gemeinsamen Trainingsstunden unter Leitung von fachkundigen Vereinsmitgliedern Teilnahme an Vereins- und anderen Meisterschaften Veranstaltung von Gesellschaftsabenden

II. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

§ 4: AllgemeinesDer Verein besteht aus:
a)           aktiven Mitgliedern
b)           passiven Mitgliedern
c)           Jugendlichen
d)           Ehrenmitgliedern
§ 5: MitgliedsbeiträgeDie Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind: bei der Aufnahme in dem Verein eine Aufnahmegebühr, einen Jahresbeitrag Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.   Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.   Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§ 6: EintrittMitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Bei minderjährigen Personen ist zusätzlich die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.   Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.   Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.   Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand oder der hierfür vom Vorstand ernannten Person. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das neue Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.   Personen, die sich um die Förderung des Vereins und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7: AustrittDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.   Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.   Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate                verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.   Ausschließungsgründe sind insbesondere Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Vorstandschaft oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 8: RechteJedes Mitglied ist berechtigt:   An der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sein Stimmrecht und Wahlrecht auszuüben und Anträge zu stellen. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in).An den Veranstaltungen und Vergünstigungen zu den jeweils aufgestellten Bedingungen teilzunehmen.Die Einrichtungen des Vereins zu benützen, soweit sie nicht für vereinsinterne Zwecke benötigt werden oder ihre Benützung eingeschränkt ist.
§ 9: PflichtenDie Mitglieder sind verpflichtet:   Den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich im Voraus zu bezahlen oder ihn durch Einzugsermächtigung des Vereins vom Konto des Mitglieds abbuchen zu lassen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintretens, rückwirkend auf den vollen Monat. Bei grob fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung von Einrichtungen des Vereins oder vereinseigenen Anlagen usw. haftet der Verursacher. Nach Möglichkeit an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: die Mitteilung von AnschriftenänderungenÄnderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am EinzugsverfahrenMitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)   Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach d) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

IV. ORGANISATION DES VEREINS

§ 10: AllgemeinesDie Organe des Vereins sind: der Vorstand die Vorstandschaftdie Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand

§ 11: Zusammensetzung und AufgabenDer Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzendendem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
§ 12: VorstandDer 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein uneingeschränkt je einzeln. Die beiden Vorsitzenden sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 2 Jahren dem Verein als Mitglied angehören.

(2) Die Vorstandschaft

§ 13: Zusammensetzung und AufgabenDie Vorstandschaft besteht aus: dem Vorstand1. Vorsitzender2. Vorsitzenderdem Kassiererdem Schriftführerdem 2. Kassiererdem 2. Schriftführerden verschiedenen Spartenleiternden Jugendbetreuern
§ 14: KassierDer Verein hat einen Kassierer, der nach denselben Grundsätzen gewählt wird wie der 1. Vorsitzende. Er soll das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er hat den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu organisieren und zu überwachen sowie laufend Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung zu erstellen. Über die Anlegung des Vereinsvermögens entscheidet die Vorstandschaft. Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat der Kassierer   Rechnung über das vergangene Kalenderjahr, das auch zugleich an die Mitgliederversammlung durch zwei Kassenrevisoren zu prüfen, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen, jedoch ebenfalls von der Mitgliederversammlung im Wechsel von zwei Jahren gewählt werden. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15: SchriftführerDer Verein hat einen Schriftführer, der nach denselben Grundsätzen gewählt wird wie der 1. Vorsitzende. Er soll das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu führen, insbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen, die jeweils vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 16:Der Vorstand, der Kassier, der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
$17:Die übrigen Ausschussmitglieder werden vom Vorstand berufen und durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestätigt. Nur die Vorstandschaft kann Sparten gründen und einen Spartenleiter ernennen. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
$18:Die Leitung des Vereins und die Verwaltung seines Vermögens erfolgt durch die Vorstandschaft. Er beschließt auch über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
$19:Die Vorstandschaft hat das Recht, zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ständig           oder vorübergehend Ausschüsse zu bilden, wobei er auch Mitglieder, die nicht im Gesamtausschuss sind, hinzuziehen kann.
$20: BeschlussfähigkeitDie Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

(3) Die Mitgliederversammlung

§ 21: Jahreshaupt- VersammlungDie Jahreshauptversammlung wird jährlich im 1. Quartal durch Bekanntgabe   per E-Mail mit 14-tägiger Frist einberufen. Schriftliche Anträge sind vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden einzureichen.   Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom 1. Vorsitzenden binnen   4 Wochen einberufen werden, wenn dies die Vorstandschaft oder ein Drittel der Mitglieder unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich verlangen.
§ 22: BeschlussfähigkeitDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener oder geheimer Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.

V. AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 23Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als die gesetzlich geforderte Mindestmitgliederzahl von drei Mitglieder zählt oder wenn die Auflösung von mindestens ¾ der Mitglieder schriftlich verlangt und in der dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen wird.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Forst, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Jugendförderung zu verwenden hat.

VI. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 24Über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.